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Dürfen Händler in Österreich für Kartenzahlung extra verrechnen? (2026)

Jules de Bruin

Einwohner in Wien

Updated: June 6 2026 | Found helpful by 4 others

Stand: Juni 2026. In Österreich dürfen Händler für die meisten geregelten Kartenzahlungen keinen Aufschlag verlangen. Das Surcharging-Verbot wurde durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) umgesetzt, das die EU-Zahlungsdiensterichtlinie in österreichisches Recht überführt. Kartenzahlungen gelten auch als Barumsätze im Sinne der Registrierkassen- und Belegpflicht. Wenn ein Geschäft einen illegalen Kartenaufschlag verrechnet, können Sie ihn ablehnen, seine Entfernung verlangen und den Händler bei der Arbeiterkammer oder der WKO melden. Das Verbot gilt für Verbraucher-Debit- und Kreditkarten unter der EU-Interbankenentgelt-Regulierung.

Welche Alltagskarten empfehlen wir?

Da das österreichische Recht Aufschläge auf Verbraucherkarten verbietet, zahlen Sie mit einer gebührenfreien Debitkarte überall den ausgezeichneten Preis. Revolut bietet Interbanken-Wechselkurse und sofortige virtuelle Karten ohne monatliche Kosten. N26 stellt eine kostenlose Mastercard-Debitkarte mit einer vollständig englischsprachigen App und transparenten österreichischen Konditionen bereit, ideal für Neuankömmlinge, die unkompliziertes Banking ohne Überraschungen wünschen.

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Gebührenfreies Alltagszahlen mit Interbanken-Wechselkursen und sofortigen virtuellen Karten.

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Best for: Tägliche Ausgaben und Reisen

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  • Wochenend-Wechselkursaufschlag
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  • Interbanken-Wechselkurs
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Best for: Neuankömmlinge, die einfaches Banking mit niedrigen Gebühren wünschen

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Darf ein Geschäft eine Gebühr für Kreditkartenzahlung verlangen?

Bei den meisten Verbraucherkartenzahlungen: Nein. Ein Geschäft darf keine Bearbeitungsgebühr, keinen Kartenzuschlag oder sonstige Zusatzkosten verlangen, die ausschließlich daran geknüpft sind, dass Sie mit einer geregelten Verbraucherkarte zahlen. Nur wenn die Kartenart außerhalb des Surcharging-Verbots liegt, ist ein Aufschlag zulässig.

Was Händler dürfen, ist einen Mindesteinkaufswert für Kartenzahlungen festzulegen. Das österreichische Recht verbietet keine Mindestbetragsregeln, sondern nur Aufschläge. Ein Schild mit "Kartenzahlung ab EUR 10" ist legal. Ein Schild mit "EUR 0,50 Kartengebühr" ist es bei geschützten Karten nicht.

Händler dürfen auch einen Barrabatt gewähren. Ein Preisnachlass für Barzahlung ist zulässig, weil der Kartenpreis der Ausgangspreis bleibt und der Barpreis der Nachlass ist. Das ist rechtlich etwas anderes als ein Kartenaufschlag.

Vorsicht bei versteckten Aufschlägen

Manche Händler fügen die Kartengebühr als separaten Posten mit der Bezeichnung "Servicegebühr" oder "Transaktionsgebühr" hinzu. Wenn die Gebühr nur bei Kartenzahlung anfällt, handelt es sich unabhängig von der Bezeichnung um einen Aufschlag. Sie können ihn auf derselben Rechtsgrundlage anfechten.

Was gilt als Barumsatz?

Ein Barumsatz ist jede Transaktion, bei der die Zahlung unmittelbar am Point of Sale eingeht, einschließlich Kartenzahlungen. Nach österreichischem Steuerrecht und der Registrierkassenpflicht müssen Händler, deren Jahresumsatz EUR 15.000 übersteigt und deren Barumsätze EUR 7.500 pro Jahr überschreiten, jeden Barumsatz in einer zertifizierten Registrierkasse erfassen und einen Beleg ausstellen.

Kartenzahlungen sind Barumsätze im Sinne dieser Vorschriften. Das wird von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bestätigt. Ob Sie in bar, mit Debitkarte oder Kreditkarte zahlen: Der Händler muss die Transaktion erfassen und einen Beleg mit den vorgeschriebenen Pflichtangaben ausstellen.

Als Kundin oder Kunde haben Sie das Recht, einen Beleg für jeden Barumsatz zu verlangen. Der Händler ist zur Belegausstellung verpflichtet, und Sie sind verpflichtet, ihn entgegenzunehmen und bis zum Verlassen der unmittelbaren Umgebung des Geschäfts bei sich zu tragen. Verstöße gegen die Belegpflicht können beim Finanzamt gemeldet werden.

Was muss auf dem Beleg stehen?

Ein österreichischer Registrierkassen-Beleg muss enthalten: Name und Adresse des Händlers, Datum und Uhrzeit, fortlaufende Belegnummer, Artikelbezeichnung und Preis, Gesamtbetrag, Steuersatz sowie den maschinengenerierten QR-Code (Kassenidentifikationsnummer). Kartenterminalbelege erfüllen die Belegpflicht, wenn sie mit dem Registrierkassendruck oder dem elektronischen Datensatz kombiniert werden.

Was tun Sie, wenn ein Händler illegal einen Kartenaufschlag verrechnet?

Wenn ein Händler einen illegalen Kartenaufschlag verrechnet, haben Sie drei praktische Möglichkeiten. Erstens können Sie den Aufschlag ablehnen und erklären, dass er nach dem ZaDiG verboten ist. Viele Händler sind sich des Verbots nicht bewusst oder testen, ob Kundinnen und Kunden Widerspruch einlegen. Zweitens können Sie verlangen, dass der Aufschlag von der Rechnung entfernt wird, bevor Sie die Transaktion abschließen. Drittens können Sie, wenn der Händler besteht, unter Vorbehalt zahlen und anschließend eine Erstattung über die Arbeiterkammer (AK) beantragen.

Um einen Händler zu melden, wenden Sie sich an die Arbeiterkammer über deren Verbraucherberatungs-Hotline oder das Online-Formular. Die AK bietet kostenlose Rechtsberatung und kann die Beschwerde in Ihrem Namen weiterverfolgen. Sie können den Händler auch bei der WKO melden, die Zuständigkeit über ihre Mitgliedsbetriebe hat. Bewahren Sie Ihren Beleg und eine Notiz mit Datum, Uhrzeit und dem genauen Betrag des Aufschlags als Nachweis auf.

Dokumentieren Sie den Aufschlag

Fotografieren Sie die Preisliste oder den Beleg mit dem Kartenaufschlag, bevor Sie das Geschäft verlassen. Das ist Ihr Nachweis, wenn Sie eine Beschwerde bei der Arbeiterkammer einreichen oder ein Schlichtungsverfahren anstrengen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ein Cafe in Österreich einen Aufschlag für Kartenzahlung verlangen?

Nein. Das österreichische Recht verbietet Aufschläge auf Verbraucher-Debit- und Kreditkarten, die unter die EU-Interbankenentgelt-Regulierung fallen. Das Verbot ergibt sich aus dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Wenn ein Cafe einen Kartenaufschlag verrechnet, können Sie diesen ablehnen und den Händler bei der Arbeiterkammer melden.

Gibt es Karten, bei denen ein Aufschlag in Österreich noch erlaubt ist?

Aufschläge sind weiterhin bei Zahlungsmitteln erlaubt, die nicht unter die EU-Interbankenentgelt-Regulierung fallen, etwa bei bestimmten Firmenkarten, Dreiparter-Scheme-Karten oder außerhalb der EU ausgestellten Karten. In der Praxis sind die meisten Verbraucher-Visa- und Mastercard-Zahlungen geschützt.

Zählt eine Kartenzahlung als Barumsatz für Steuerzwecke in Österreich?

Ja. Die WKO bestätigt, dass Kartenzahlungen als Barumsätze gelten und in der Registrierkasse erfasst werden müssen. Der Händler ist zur Belegausstellung verpflichtet. Diese Regelung gilt sowohl für Debit- als auch für Kreditkartenzahlungen.

Wo melde ich einen Händler, der einen illegalen Kartenaufschlag verrechnet hat?

Sie können den Händler bei der Arbeiterkammer (AK) oder der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) melden. Die AK bietet kostenlose Verbraucherberatung und kann die Beschwerde weiterverfolgen. Bei Zahlungsdienstleistern ist auch die Finanzmarktaufsicht (FMA) zuständig.

Gilt das Surcharging-Verbot auch für Online-Käufe in Österreich?

Ja. Das Surcharging-Verbot des ZaDiG gilt sowohl für stationäre Geschäfte als auch für Online-Transaktionen. Ein Online-Händler darf beim Checkout keine zusätzliche Gebühr für die Zahlung mit einer Verbraucher-Visa- oder Mastercard erheben. Falls eine Website einen Kartenaufschlag hinzufügt, haben Sie dasselbe Recht auf Ablehnung und Meldung wie im stationären Handel.

Quellen: ZaDiG 2018 (ris.bka.gv.at), WKO Registrierkassenpflicht, Arbeiterkammer Wien. Stand: Juni 2026.

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