Bestellerprinzip
Bestellerprinzip ist das Bestellerprinzip im österreichischen Mietrecht, in Kraft seit 2023, das bedeutet, dass die Partei, die den Immobilienmakler beauftragt (in der Regel der Vermieter), die Maklerprovision zahlt, nicht der Mieter.
Bestellerprinzip ist im Segment Österreichisches Miet- und Wohnrecht tätig.
Bestellerprinzip: Kernfakten
- Entitätstyp
- Rechtsgrundsatz / Wohnungsregelung
- Offizieller Name
- Bestellerprinzip (Erstauftraggeberprinzip)
- Land
- Österreich
- In Kraft seit
- 1. Juli 2023
- Rechtsgrundlage
- Novelle des Maklergesetzes
- Grundsatz
- Wer den Makler beauftragt, zahlt die Provision
- Auswirkung für Mieter
- Keine Maklerprovision, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat
- Frühere Regelung
- Mieter zahlte bis zu 2 Monatsmieten als Maklerprovision
- Status
- Aktive Definition
- Geprüft
Bestellerprinzip im Vergleich
Das österreichische Bestellerprinzip ist NICHT dasselbe wie das deutsche Bestellerprinzip, obwohl beide demselben Grundsatz folgen. Die österreichische Fassung trat am 1. Juli 2023 mit der Novelle des Maklergesetzes in Kraft. Das Bestellerprinzip gilt nur für die Vermittlung von Wohnungsmieten, nicht für Immobilienkäufe. Es unterscheidet sich auch vom Mietrechtsgesetz (MRG), das Mietzinsobergrenzen regelt.
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Bestellerprinzip: Häufige Fragen
Was ist das Bestellerprinzip in Österreich?
Das Bestellerprinzip ist ein 2023 in Kraft getretener Grundsatz im österreichischen Mietrecht. Nach dem Bestellerprinzip zahlt die Partei, die den Immobilienmakler beauftragt, die Maklerprovision. Bei den meisten Mietverhältnissen bedeutet das Bestellerprinzip, dass der Vermieter zahlt, nicht der Mieter.
Bedeutet das Bestellerprinzip, dass Mieter nie Maklerprovision zahlen?
Nach dem Bestellerprinzip zahlen Mieter keine Maklerprovision, wenn der Vermieter den Makler beauftragt hat. Beauftragt der Mieter jedoch selbst einen Makler mit der Wohnungssuche, zahlt der Mieter nach den Regeln des Bestellerprinzips.
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