Remote Work und Steuern in Österreich (2026)

Aktualisiert: | 7 weitere Personen fanden das hilfreich
Einkommensteuer
Wer in Österreich wohnt und im Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, zahlt auf diesen Lohn österreichische Einkommensteuer: Ein Wohnsitz hier begründet die Steuerpflicht für das Welteinkommen (§ 1 EStG). Ein Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich muss nichts abziehen (§ 47 EStG). Sie erklären den Lohn daher selbst mit dem Formular L 1i und zahlen nach Jahresende. Die 183-Tage-Regel befreit Sie nicht.
Sozialversicherung und Aufenthalt
In der EU sind Sie dort versichert, wo Sie arbeiten. Ab 25% Arbeit im österreichischen Homeoffice wechseln Sie in die österreichische Sozialversicherung, außer Sie nutzen das Rahmenübereinkommen Telearbeit vom 1. Juli 2023, das bis 49,99% erlaubt. Die A1-Bescheinigung belegt, welcher Staat Sie versichert. Drittstaatsangehörige bekommen in Österreich kein Digital-Nomad-Visum.
Zum Abschnitt springen
Welche Regeln gelten für Ihre Remote-Work-Situation?
| Ihre Situation | Einkommensteuer | Sozialversicherung | Wer die Formalitäten erledigt | Wichtiges Dokument |
|---|---|---|---|---|
| Wohnsitz in Österreich, 100% Homeoffice für einen EU-Arbeitgeber | Österreich | Österreich (Art. 11 VO 883/2004) | Arbeitgeber meldet bei der ÖGK an oder vereinbart, dass Sie zahlen; Sie erklären mit L 1i | L 1i, Lohnbescheinigung (§ 84a EStG) |
| Wohnsitz in Österreich, 25% bis 49,99% Homeoffice, Rest im Büro in Deutschland | Aufteilung nach Arbeitstagen laut DBA | Deutschland, auf Antrag (Rahmenübereinkommen) | Arbeitgeber beantragt in Deutschland | A1 vom deutschen Träger |
| Wohnsitz in Österreich, unter 25% Homeoffice, Rest im Ausland | Aufteilung nach Arbeitstagen laut DBA | Staat des Arbeitgebers, ohne Antrag | Arbeitgeber | A1 |
| Wohnsitz in Österreich, 100% Homeoffice für einen Arbeitgeber in den USA oder einem anderen Drittstaat | Österreich | Österreich; Sie zahlen beide Anteile (§ 53 Abs. 3 lit. b ASVG) | Meist Sie | L 1i |
| Österreichischer Arbeitgeber, Sie ziehen nach Spanien und arbeiten von dort | Spanien für dort geleistete Tage | Spanien, außer es wird eine Ausnahme vereinbart | Arbeitgeber beantragt beim Sozialministerium (Art. 16) | A1 vom österreichischen Träger, wenn genehmigt |
| Drittstaatsangehörige, will in Österreich leben und den Auslandsjob behalten | Österreich, sobald ansässig | Österreich | Sie | Für diesen Fall gibt es keinen Aufenthaltstitel |
Unsere Übersicht, Stand 14. Oktober 2026, aus EStG §§ 1, 47, 84a, ASVG § 53, den Verordnungen 883/2004 und 987/2009 und der Seite des Sozialministeriums zur Versicherung in mehreren Staaten (aktualisiert 3. August 2026). Spanien steht für jeden EU-Staat.
Remote Work wirft drei Fragen auf, die nach getrennten Regeln laufen: Wer besteuert den Lohn, welche Sozialversicherung gilt, und wer erledigt die Formalitäten. Die Einkommensteuer folgt dem Wohnsitz und dem Ort, an dem Sie physisch arbeiten, nach § 1 EStG und den Doppelbesteuerungsabkommen. Die Sozialversicherung folgt in der EU der Verordnung (EG) 883/2004, mit eigenen Grenzen von 25% und 50%. Beides kann in verschiedenen Staaten landen.
Die Formalitäten landen meist bei Ihnen. Ein ausländischer Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich muss keine österreichische Lohnverrechnung führen, also zieht niemand unter dem Jahr Lohnsteuer ab. Sie geben nach Jahresende eine österreichische Erklärung ab und zahlen die Steuer auf einmal. Planen Sie diese Rechnung ab dem ersten Monat ein, sie kann fünfstellig ausfallen.
Wann besteuert Österreich Ihren Remote-Lohn?
| Kriterium | Regel | Wirkung |
|---|---|---|
| Wohnsitz | Eine Wohnung, die Sie innehaben und nutzen, § 26 Abs. 1 BAO | Unbeschränkte Steuerpflicht ab dem ersten Tag |
| Gewöhnlicher Aufenthalt | Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, § 26 Abs. 2 BAO | Unbeschränkte Steuerpflicht, auch für die ersten sechs Monate |
| Wohnsitze in zwei Staaten | Tie-Breaker im DBA (Art. 4): ständige Wohnstätte, dann Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann gewöhnlicher Aufenthalt, dann Staatsangehörigkeit | Ein Staat gilt als Ansässigkeitsstaat |
| Wo der Lohn besteuert wird | DBA Art. 15: dort, wo physisch gearbeitet wird | Arbeitstage am Schreibtisch in Österreich sind österreichische Arbeitstage |
Quellen: § 1 EStG und § 26 BAO im RIS, 14. Oktober 2026. Die Artikelnummern folgen dem OECD-Musterabkommen, dem die österreichischen DBA weitgehend entsprechen; prüfen Sie das Abkommen mit dem Staat Ihres Arbeitgebers.
Österreich besteuert Ihr gesamtes Einkommen, sobald Sie hier einen Wohnsitz haben oder länger als sechs Monate bleiben. § 1 Abs. 2 EStG nennt das unbeschränkte Steuerpflicht, § 26 BAO definiert Wohnsitz und Sechsmonatsfrist. Eine gemietete Wohnung in Wien, in der Sie tatsächlich leben, genügt. Staat des Arbeitgebers und Reisepass spielen an dieser Stelle keine Rolle.
Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet dann, wer den Lohn besteuern darf. Nach Artikel 15 wird ein Lohn im Staat der Arbeitsausübung besteuert, und für Remote-Arbeitnehmer ist das der Raum mit dem Laptop. Die bekannte 183-Tage-Regel schützt kurze Dienstreisen ins Ausland, nicht Menschen, die in Österreich leben. Wer aus Graz für einen Arbeitgeber in München arbeitet, wird für die Tage in Graz in Österreich besteuert.
Wer Wohnsitze in zwei Staaten hat, für den bestimmt der Tie-Breaker des Abkommens einen Ansässigkeitsstaat. Er prüft zuerst die ständige Wohnstätte, dann den Mittelpunkt der Lebensinteressen: Familie, Wohnung, soziale Bindungen. Für Pendler nach Deutschland und in die Schweiz enthalten diese Abkommen zusätzlich Grenzgängerregeln, die unser Ratgeber zur Einkommensteuer nicht behandelt; prüfen Sie sie vor der Unterschrift.
Was muss ein ausländischer Arbeitgeber in Österreich tun?
| Pflicht | Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Österreich | Arbeitgeber ohne Betriebsstätte |
|---|---|---|
| Österreichische Lohnsteuer abziehen | Ja | Freiwillig (§ 47 Abs. 1 lit. b EStG) |
| Lohn ans Finanzamt melden | Lohnzettel bis Ende Februar (§ 84 EStG) | Lohnbescheinigung bis Ende Februar elektronisch, Ende Jänner auf Papier (§ 84a EStG), wenn Österreich mehr als 6 Monate im Jahr Ihr Hauptarbeitsort ist |
| Sozialversicherung (EU-Arbeitgeber) | Meldet Sie bei der ÖGK an | Dieselben Pflichten, oder schriftliche Vereinbarung, dass Sie zahlen (Art. 21 VO 987/2009) |
| Sozialversicherung (Arbeitgeber außerhalb der EU) | Meldet Sie bei der ÖGK an | Sie zahlen den gesamten Beitrag (§ 53 Abs. 3 lit. b ASVG) |
Quellen: EStG §§ 47, 84, 84a und ASVG § 53 im RIS, 14. Oktober 2026; Verordnung 987/2009, Art. 21.
Steuerlich ist die Last für den Arbeitgeber gering. § 47 Abs. 1 lit. b EStG erlaubt einem Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich den Lohnsteuerabzug, verlangt ihn aber nicht. Verpflichtend ist eine Lohnbescheinigung nach § 84a EStG, wenn Sie hier ansässig sind und Österreich mehr als sechs Monate im Jahr Ihr Hauptarbeitsort ist. So kennt das Finanzamt Ihren Lohn, bevor Sie erklärt haben.
Größer ist für Arbeitgeber die Sorge vor einer Betriebsstätte, die das Unternehmen selbst in Österreich steuerpflichtig machen würde. Die OECD hat ihren Musterkommentar im November 2025 präzisiert, das BMF folgte laut der Kanzlei CMS mit einer Information vom 4. Jänner 2026. Ein Homeoffice begründet demnach nur dann eine Betriebsstätte, wenn Sie dort mindestens 50% Ihrer Arbeitszeit über 12 Monate leisten und das Unternehmen einen geschäftlichen Grund für Ihre Anwesenheit hat, etwa österreichische Kunden.
Mitarbeiterbindung ist kein solcher Grund. Ein Arbeitgeber, der Sie aus familiären Gründen von Österreich aus arbeiten lässt, trägt nach der Linie von 2026 wenig Betriebsstättenrisiko. Damit fällt das häufigste Argument weg, mit dem Personalabteilungen solche Anfragen ablehnten. Die österreichische Praxis vor 2026 war strenger als die deutsche, ältere Ratschläge dazu sind überholt.
Wie geben Sie Ihre österreichische Steuererklärung selbst ab?
| €60.000 brutto, deutscher Arbeitgeber, Homeoffice in Graz | 12 Auszahlungen | 14 Auszahlungen, L 17 übermittelt |
|---|---|---|
| Sozialversicherung, 18,07% | €10.842,00 | €10.842,00 |
| Laufender Bezug zum Tarif | €49.158,00 | €42.135,43 |
| Einkommensteuer laufend, nach €496 Verkehrsabsetzbetrag | €10.614,40 | €7.805,37 |
| Steuer auf 13. und 14. Bezug mit 6% | Entfällt | €384,15 |
| Einkommensteuer gesamt | €10.614,40 | €8.189,53 |
| Netto pro Jahr | €38.543,60 | €40.968,47, €2.424,87 mehr |
Unsere Berechnung für das Steuerjahr 2026. Methode: Tarifstufen 2026 aus unserem Ratgeber zur Einkommensteuer (0% bis €13.539, 20% bis €21.992, 30% bis €36.458, 40% bis €70.365); Dienstnehmeranteil 18,07% auf alle Bezüge, unter den Höchstbeitragsgrundlagen 2026; Verkehrsabsetzbetrag €496; 13. und 14. Bezug mit 6% nach dem Freibetrag von €620, innerhalb des Jahressechstels. Keine Werbungskosten, keine anderen Einkünfte, kein Familienbonus. Die Spalte mit 14 Auszahlungen setzt laut BMF einen vollständigen L 17 voraus.
Ohne österreichischen Lohnsteuerabzug ist die Erklärung Pflicht. Das BMF nennt Einkünfte von einem ausländischen Arbeitgeber, der nicht zum Abzug verpflichtet ist, ausdrücklich als Fall der Pflichtveranlagung. Sie reichen das Formular L 1 mit der Beilage L 1i über FinanzOnline ein und tragen den Lohn abzüglich Werbungskosten in Kennzahl 359 ein. Die Frist ist der 30. April auf Papier oder der 30. Juni online im Folgejahr.
Wie Ihr Arbeitgeber das Gehalt aufteilt, ändert die Rechnung. Bei 12 Auszahlungen wird alles zum Tarif besteuert. Bei 14 Auszahlungen zählen die zwei zusätzlichen als 13. und 14. Bezug und werden mit 6% besteuert. Das BMF gewährt diesen Satz nur mit einem vollständigen Lohnzettel L 17. Bei €60.000 beträgt der Unterschied in unserem Beispiel €2.424,87 pro Jahr, beim selben Brutto.
Die erste Rechnung ist der Schock. Im ersten Jahr wird nichts abgezogen, die gesamte Steuer kommt mit dem Bescheid im zweiten Jahr. Danach setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen auf Basis des letzten Bescheids fest. Legen Sie ab dem ersten Gehalt den Monatsanteil, rund €885 bei 12 Auszahlungen, auf ein eigenes Konto.
Fragen Sie nach 14 Auszahlungen
Viele ausländische Arbeitgeber können dasselbe Jahresbrutto in 14 Teilen auszahlen, wenn Sie vor der Vertragsunterzeichnung fragen. Zusammen mit einem L 17 des Arbeitgebers ist das die größte Ersparnis, die Remote-Arbeitnehmer in Österreich selbst herbeiführen können.
Was gilt, wenn Sie aus dem Ausland für einen österreichischen Arbeitgeber arbeiten?
Wer wegzieht und den österreichischen Job behält, erlebt die Regeln umgekehrt. Mit Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes sind Sie hier nur noch beschränkt steuerpflichtig, nach § 1 Abs. 3 EStG. Nach den Abkommen besteuert der neue Staat die dort geleisteten Arbeitstage, Österreich behält die Tage, an denen Sie weiter in Österreich arbeiten. Ihr österreichischer Arbeitgeber kann dann Lohnverrechnungspflichten im neuen Staat haben.
In der Sozialversicherung wechseln Sie ab 25% Arbeit im neuen EU-Wohnstaat in dessen System. Um bei der ÖGK zu bleiben, stellen Sie und Ihr Arbeitgeber gemeinsam einen Antrag beim Sozialministerium nach Artikel 16 der Verordnung 883/2004, oder Sie nutzen unter 50% das Rahmenübereinkommen. Wird die Ausnahme genehmigt, stellt der österreichische Träger die A1 aus, die Sie im Ausland mitführen.
Zwei österreichische Punkte verdienen vor dem Wegzug eine Prüfung. EU- und EWR-Bürger, die weiter 90% ihres Einkommens in Österreich verdienen, können nach § 1 Abs. 4 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen und erhalten damit die Frei- und Absetzbeträge für Ansässige. Und wer die EU verlässt, liest unseren Ratgeber zum Wegzug aus Österreich zur Wegzugssteuer auf Wertpapiere.
Dürfen Drittstaatsangehörige remote aus Österreich arbeiten?
| Weg | Arbeit für ausländischen Arbeitgeber erlaubt? | Haken |
|---|---|---|
| Digital-Nomad-Visum | Gibt es in Österreich nicht | Keine Kategorie für Remote-Arbeitnehmer, Stand Oktober 2026 |
| Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit, § 44 NAG | Nein, Erwerbstätigkeit ist ausgenommen | Quotenplatz nötig; Einkünfte in Höhe des Zweifachen der ASVG-Richtsätze |
| Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU (§ 42 NAG) | Nur mit österreichischem Arbeitgeber | An einen Job in Österreich gebunden |
| Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkräfte | Selbständigkeit in Österreich, kein Auslandsjob | Muss der österreichischen Wirtschaft nutzen |
| Visumfreier Schengen-Aufenthalt | Keine Erwerbstätigkeit | 90 Tage in 180 |
Quellen: NAG §§ 42 und 44 im RIS, 14. Oktober 2026; Checkliste für Drittstaatsangehörige auf oesterreich.gv.at. Allgemeine Information; Ihren Fall sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Fremdenrecht prüfen.
Österreich hat kein Digital-Nomad-Visum. Anders als Spanien, Kroatien oder Portugal bietet es keinen Aufenthaltstitel für Menschen, die hier leben und für einen ausländischen Arbeitgeber oder ausländische Kunden arbeiten. Die vorhandenen Titel, die Rot-Weiß-Rot-Karte und die Blaue Karte EU nach § 42 NAG, setzen einen Job bei einem österreichischen Arbeitgeber voraus.
Der oft genannte Ausweg passt nicht. Die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit nach § 44 NAG braucht einen freien Quotenplatz und feste Einkünfte in Höhe des Zweifachen der ASVG-Richtsätze, und sie schließt Erwerbstätigkeit schon im Namen aus. Wer mit diesem Titel Vollzeit für eine ausländische Firma arbeitet, handelt gegen den erteilten Titel.
Die legalen Wege führen alle über Österreich. Sie können eine Stelle bei einem österreichischen Arbeitgeber annehmen, ein Unternehmen gründen, das als selbständige Schlüsselkraft qualifiziert, oder als Familienangehörige mit freiem Arbeitsmarktzugang kommen. Unsere Ratgeber zum Arbeitsvisum und zum Visum für Selbständige erklären diese Wege.
Welche Gesetze und Behörden regeln Remote Work?
| Teil | Was gilt |
|---|---|
| Gesetz | § 1 und § 47 EStG (Steuerpflicht, Lohnsteuerabzug), Verordnung (EG) 883/2004, Art. 11 bis 16 (Sozialversicherung) |
| Behörde | BMF für die Einkommensteuer; Sozialministerium für Ausnahmen nach Art. 16 |
| Neutrales Werkzeug | Berechnungsprogramme des BMF, amtlich und werbefrei, samt Brutto-Netto-Rechner |
| Ihr Recht | Seit 1. Juli 2023 können EU-Telearbeitende auf Antrag bis 49,99% Telearbeit im System des Arbeitgeberstaats bleiben, jeweils für bis zu 3 Jahre. |
Die Werte auf dieser Seite ändern sich. Die Tarifstufen 2026 stiegen gegenüber 2025 um 1,7333%, die Linie zur Betriebsstätte änderte sich im Jänner 2026, und das Rahmenübereinkommen verlängert sich alle fünf Jahre. Prüfen Sie die Seiten von BMF und Sozialministerium, bevor Sie einen Remote-Vertrag unterschreiben.
Häufig gestellte Fragen
Zahle ich in Österreich Steuern, wenn ich remote für eine ausländische Firma arbeite?
Ja, wenn Sie in Österreich wohnen. Ein Wohnsitz hier oder ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten macht Sie mit dem Welteinkommen steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG, § 26 BAO). Nach den Doppelbesteuerungsabkommen wird ein Lohn dort besteuert, wo physisch gearbeitet wird, Arbeitstage am Schreibtisch in Wien sind also österreichische Arbeitstage. Ein ausländischer Arbeitgeber ohne Betriebsstätte muss keine Lohnsteuer abziehen, daher erklären Sie den Lohn selbst mit dem Formular L 1i.
Gibt es in Österreich ein Digital-Nomad-Visum?
Nein. Österreich hat keinen Aufenthaltstitel für Personen, die hier leben und für einen ausländischen Arbeitgeber oder ausländische Kunden arbeiten. Rot-Weiß-Rot-Karte und Blaue Karte EU setzen einen österreichischen Arbeitgeber voraus, und die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit (§ 44 NAG) schließt Arbeit schon im Namen aus und ist quotenpflichtig. Ein visumfreier Schengen-Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in 180 deckt keine Erwerbstätigkeit.
Kann ich mit der 183-Tage-Regel steuerfrei aus Österreich arbeiten?
Nein. Die 183-Tage-Regel in Artikel 15 der Doppelbesteuerungsabkommen schützt kurze Dienstreisen: Wer in einem Staat ansässig ist und weniger als 183 Tage im anderen für einen Arbeitgeber aus dem Heimatstaat arbeitet, bleibt zu Hause steuerpflichtig. Wer in Österreich lebt, hat davon nichts. Liegt Ihr Wohnsitz hier, besteuert Österreich die Tage, an denen Sie hier arbeiten, egal aus welchem Land Ihr Arbeitgeber kommt.
Muss mein ausländischer Arbeitgeber mich bei der ÖGK anmelden?
Gilt für Sie österreichisches Sozialversicherungsrecht, grundsätzlich ja. Ein EU-Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich hat dieselben Pflichten wie ein inländischer, kann aber mit Ihnen vereinbaren, dass Sie die Beiträge selbst abführen (Art. 21 Verordnung 987/2009). Bei einem Arbeitgeber außerhalb der EU ohne Betriebsstätte zahlen Sie den gesamten Beitrag: § 53 Abs. 3 lit. b ASVG lässt den Dienstnehmer beide Anteile tragen. Die ÖGK-Hotline ist +43 5 0766-6100.
Kann ich 40% von Österreich aus für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten und deutsch versichert bleiben?
Ja, auf Antrag. Das EU-Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Telearbeit, in Kraft seit 1. Juli 2023, erlaubt bis zu 49,99% Telearbeit im Wohnstaat bei weiterer Versicherung im Staat des Arbeitgebers. Ohne Antrag wechseln Sie ab 25% Arbeit im Wohnstaat in die österreichische Sozialversicherung. In Österreich bearbeitet der Dachverband die einfacheren Fälle von 25 bis 49%. Die Ausnahme gilt bis zu 3 Jahre und lässt sich verlängern.
Brauche ich für Remote Work eine A1-Bescheinigung?
Immer dann, wenn Sie in einem EU-Staat arbeiten, dessen Sozialversicherung für Sie nicht gilt. Die A1 ist das Dokument, das zeigt, welches System Sie versichert, damit der andere Staat nicht zusätzlich Beiträge verlangt. Eine in Deutschland versicherte Telearbeiterin mit Wohnsitz in Österreich braucht sie ebenso wie ein in Österreich versicherter Dienstnehmer, der aus Spanien arbeitet. Ausgestellt wird sie vom zuständigen Träger.
Quellen: RIS (EStG §§ 1, 41, 47, 84, 84a; BAO § 26; ASVG § 53; NAG §§ 42, 44), alle gelesen am 14. Oktober 2026; Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009; BMF-Seite zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug; Sozialministerium, Versicherung in mehreren Staaten (3. August 2026); CMS zur BMF-Information zum Homeoffice vom 4. Jänner 2026. Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Welche Sozialversicherung gilt für Sie?
Quelle: Sozialministerium, Versicherung in mehreren Staaten, aktualisiert 3. August 2026; Verordnung 883/2004, Art. 11, 13 und 16. Ausnahmen werden für bis zu 3 Jahre gewährt und lassen sich verlängern.
In der EU, im EWR und in der Schweiz sind Sie nur in einem Staat versichert, normalerweise dort, wo Sie physisch arbeiten. Artikel 11 der Verordnung 883/2004 legt das fest. Wer vollständig aus einer Wohnung in Linz für einen niederländischen Arbeitgeber arbeitet, ist daher in Österreich bei der ÖGK versichert, egal was im Vertrag steht.
Bei gemischten Wochen greifen die Grenzen. Ab 25% Arbeit im Wohnstaat wechseln Sie in dessen System. Das multilaterale Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Telearbeit, in Kraft seit 1. Juli 2023, lässt Arbeitgeber und Dienstnehmer auf Antrag bis 49,99% Telearbeit im System des Arbeitgebers bleiben. In Österreich bearbeitet der Dachverband die Fälle von 25 bis 49%, das Sozialministerium alles ab 50% nach Artikel 16.
Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis. Sie zeigt dem anderen Staat, welches System Sie versichert, damit er nicht zusätzlich Beiträge verlangt. Bei einem Arbeitgeber außerhalb der EU gilt österreichisches Recht, und niemand koordiniert: § 53 Abs. 3 lit. b ASVG lässt den Dienstnehmer eines Arbeitgebers ohne Betriebsstätte in Österreich den gesamten Beitrag zahlen, den Dienstgeberanteil eingeschlossen. Für Fragen zum anzuwendenden Recht betreibt die ÖGK eine Hotline unter +43 5 0766-6100.